Seitenleiste · Patente und Recht
Patente und Recht
Die Kapitel verlaufen längs einer chronologischen Achse; das Patentregister tut das nicht. Als die Croquignole-Flachwicklung den amerikanischen Salon erreichte, löste sie fünfzehn Jahre der Patentstreitigkeiten aus — ein Verfahrenspatent und ein Heizkopfpatent, eingesetzt gegen die Hersteller, sodann gegen Tausende von Bedienenden, bis über das Neuausgabenpatent RE 18,841 entschieden ward, ob die Croquignole eines Mannes Erfindung oder das gemeine Eigentum des Gewerbes sei. Diese Seitenleiste versammelt jene Rechtsgeschichte. Lesen Sie sie neben Kapitel 5; die fallweise Einzeldarstellung lebt auf der Mayer-Gedenkseite, die von den Nachfahren unterhalten wird.
Ein Wort der Vorsicht. Vieles von dem, was überdauert, ist durch jene Litigation gefiltert, welche eben jene Patente zerstörte, die sie beschreibt. Wo eine Zahl in einem Gerichtsbefund verankert ist, wird sie als solche dargelegt; wo die Überlieferung schweigt — zuallererst über die Frage, wer RE 18,841 beim richterlichen Verkauf des Jahres 1944 erwarb —, sagt die Seitenleiste dies, statt die Lücke auszufüllen.
Der Bestand
Das amerikanische Croquignole-Bestand ruhte auf zwei Patenten: einem Heizkopfpatent — einer Vorrichtungsanmeldung über den hülsenförmigen elektrischen Heizkopf, der über jedes gewickelte Paket geschoben wurde — und dem Verfahrenspatent, das als RE 18,841 bekannt wurde, einer Neuausgabe von Josefs Mayers früheren Anmeldungen, welche die flache Abteilung, die eingebundene Kopfhautschützer-Klammer, das versiegelte Feuchtigkeitssäckchen und die abschnittsweise Hülsenerhitzung als einen einzigen Vorgang beschreibt. Das Neuausgabenpatent ist jenes, an dem sich die Litigation entschied; die ursprünglichen Erteilungen (US 1,619,794; US 1,894,612; die frühere Neuausgabe US RE17,585) bilden seine Herleitung, und die europäische Familie (GB 251688A, FR 593464A, BE 335190A) steht daneben, doch außerhalb der amerikanischen Kampagne.
Zwei Richtigstellungen an der Legende sind nötig. Mayer hielt die Patente als Erfinder; er baute das amerikanische Gefäß nicht. Die Cincinnati Realistic Permanent Wave Machine Company wurde 1925 von Philip D. Spaeth gegründet — nicht von Mayer, dessen Verhältnis zum amerikanischen Handel das eines Lizenzgebers war. Und die Gesellschaft, welche die Patente vor Gericht durchsetzte — die Philad Company —, ist als diejenige Rechtsnachfolgerin bezeugt, durch welche die Durchsetzung geschah. Ob jene Durchsetzung bis zum Missbrauch aggressiv war, war eine Frage, welche die Gerichte unmittelbar aufnahmen; sie wird hier nicht mit einer neuzeitlichen Bezeichnung versehen, die das bezeugte Schriftstück nicht trägt. Die vollständige Übertragungskette ist Sache der Gedenkseite.
Die Durchsetzungskampagne
Was den Bestand folgenschwer machte, war seine Reichweite. Die Durchsetzung der Philad Company wandte sich zugleich an zwei Adressaten: an die Hersteller, die Croquignole-Maschinen bauten, und — weit ungewöhnlicher — an die Salons, die sie gebrauchten. Ein Verfahrenspatent wird in jedem Augenblick geübt, in dem eine Bedienende einen Kopf auf die beschriebene Weise wickelt; jeden unbezahlten Salon als Verletzer zu behandeln, machte jede Croquignole-Dauerwelle in Amerika zu einer möglichen Anspruchsgrundlage.
Das kaufmännische Ausmaß, wie es das Bundesregister erreichte, ist in zwei überlieferungsgestützten Zahlen bezeugt, welche beide den Gerichtsakten zugeschrieben werden. In der Naivette-Litigation des Jahres 1932 nannte das Gewerbe mehr als dreitausend Croquignole-Maschinen, mit Beträgen in der Größenordnung einer Million Dollar. Bis 1940 (National Hairdressers' and Cosmetologists' Association v. the Philad Company, 34 F. Supp. 264) erreichte die Kampagne rund fünftausend Salons, über etwa siebenundfünfzig Fälle hinweg, bei etwa zwölf Dollar je Salon und Jahr und Gesamteinnahmen um sechzigtausend. Diese Zahlen sind die der Kampagne; sie beschreiben die Durchsetzung, nicht den ganzen Markt. Eine Abgabe von zwölf Dollar für einen so alltäglichen Vorgang wie eine Dauerwelle genügte, das Gewerbe dagegen zu organisieren.
Die Philad Company setzt den Croquignole-Bestand zugleich gegen Hersteller und einzelne Salons durch — jede unbezahlte Bedienende wird als Anwenderin des patentierten Verfahrens behandelt. Bis 1940: ~5.000 Salons, ~57 Fälle, ~12 $/Jahr je Salon. Ein Verfahrenspatent, durchgesetzt am Stuhl, macht die alltägliche Dauerwelle zu einer Lizenzabgabe.
Die Fälle
Die Patentstreitigkeiten verliefen längs eines einzigen Bogens: Patente durchgesetzt, Verteidigungen vorgebracht, der Bestand an den Rändern abgetragen und schließlich das vorherrschende Neuausgabenpatent für nichtig erklärt.
Der Angelpunkt ist das Jahr 1932. In Naivette, Inc. v. Bishinger (61 F.2d 433, 6th Cir.) — die damit begann, Robert Bishingers Croquignole-Zange (US 1,718,025A, eingereicht 1926, erteilt 1929) wegen mangelnder Neuheit für nichtig zu erklären —, tat das Gericht mehr, als ein einzelnes Gegenpatent aus dem Weg zu räumen. Es wies ausdrücklich den Anspruch zurück, Mayer sei „der Vater der Croquignole-Welle". Der Croquignole-Wickel, so befand das Gericht, habe Vorläufer im Gewerbe gehabt; Mayer habe das eingebundene System beigetragen, nicht den bloßen Wickel. Wenn die Croquignole selbst keines Mannes Erfindung war, stand das darauf errichtete Verfahrenspatent auf schmalerem Grund, als seine Inhaber beanspruchten.
Zwischen 1932 und 1940 mehrten sich die Streitigkeiten. In der Sekundärliteratur genannte Verfahren — eine Klage der späten 1930er eines Herstellers gegen die Philad Company und eine Gegenklage, die eine Patentmissbrauch-Verteidigung geltend machte (die Johnson Co.- und Lechler-Angelegenheiten) —, wandten ein, dass die Bindung der Lizenzen an den Gebrauch des Verfahrens den rechtmäßigen Umfang des Patents überdehnt habe. Die vollständigen Reporter-Zitate für diese Zwischenfälle sind in der offenen Überlieferung nicht sauber festgestellt; sie werden hier nach ihrer Rolle benannt statt mit einem Zitat, das nicht zu belegen ist. Patentmissbrauch war in den 1930ern eine lebendige Verteidigung im Salonhandel, und er verbindet die frühen Scharmützel mit dem entscheidenden Verfahren.
Jenes Verfahren war ein von dem organisierten Gewerbe eingebrachter Sammelklageprozess: National Hairdressers' and Cosmetologists' Association v. the Philad Company, 34 F. Supp. 264 (1940). Es nahm die Gültigkeit von RE 18,841 unmittelbar auf — nicht ein Gegenpatent, sondern den vorherrschenden Verfahrensanspruch selbst — und erklärte das Neuausgabenpatent für nichtig. Im Jahr 1942 ward die Entscheidung im Third Circuit bestätigt. Mit dem Fall von RE 18,841 stürzte die Architektur des Bestandes ein: Das Heizkopfpatent stand auf schmalerem Grund, und das Verfahren war fortan niemandes mehr, den man hätte lizenzieren können.
Das Gericht des Jahres 1932 sagte, die Croquignole sei nicht eines Mannes Erfindung. Das Gericht des Jahres 1940 sagte, das darauf errichtete Patent sei, in Rechtskraft, kein Patent. Bis 1944 stand das Neuausgabenpatent selbst zum Verkauf — sein Käufer unaufgezeichnet.
Die Nachwirkung
Was die Nichtigkeitserklärung für das Gewerbe bedeutete, war Befreiung. Mit RE 18,841 für nichtig und das Heizkopfpatent seines Verfahrensanspruchs beraubt, ging die Croquignole-Wicklung in den gemeinen Gebrauch über. Eine Bedienende, die zwölf Dollar im Jahr gezahlt hatte — oder die sich geweigert und Klage riskiert hatte —, schuldete nun nichts und fürchtete nichts. Das Verfahren, das Mayer zum System gemacht und das die Philad Company durchgesetzt hatte, ward innerhalb weniger Jahre schlicht die Art, wie eine Dauerwelle gemacht wurde.
Die Folge war das Gegenteil dessen, was man erwarten könnte. Die Croquignole verblaßte nicht, weil ihre Patente fielen; sie eroberte, weil sie fielen. Befreit von Lizenz und Litigation, breitete sich die Flachwicklung über den amerikanischen Salon aus, und mit ihr der Croquignole-Heizkopf, der — durch die Kaltwelle, die Säuredauerwelle und jede spätere Chemie — bis zum Salonstab der Gegenwart herabreicht. Der Bestand hatte das Verfahren fünfzehn Jahre lang eingefriedet; als die Einfriedung fiel, gehörte das Verfahren allen.
Zwei abschließende Vorbehalte, an denen die Überlieferung schweigt. Der richterliche Verkauf von 1944 über RE 18,841 ist als Ereignis bezeugt, doch der Käufer und der genaue Charakter des Verfahrens sind nicht belegt, und er wird hier nicht als Insolvenz behauptet. Und der spätere Ankauf „The Realistic Company" durch Revlon im Jahr 1960 ist eine bezeugte Markenlinie, doch die Übertragungskette von Mayers Patenten zu jener Marke ist nicht nachgewiesen und wird hier nur als eine parallele Geschichte dargestellt, nicht als eine Abstammung. Die Gedenkseite trägt, was die Familienüberlieferung zeigt; die Seitenleiste trägt, was das öffentliche Schriftstück trägt.
Quellen & weiterführende Literatur
- Die Mayer-Gedenkseite, mayer-realistic.com — die von den Nachfahren unterhaltene Seite, die die vollständige fallweise Rechtsgeschichte, die sieben Patente (US 1,619,794; US 1,894,612; US RE17,585; US RE18,841; GB 251688A, FR 593464A, BE 335190A) als PDFs und die Litigationsüberlieferung trägt, auf der diese Seitenleiste ruht.
- Naivette, Inc. v. Bishinger, 61 F.2d 433 (U.S. Court of Appeals, 6th Circuit, 1932) — erklärt Bishingers Croquignole-Zange (US 1,718,025A) für nichtig und weist die Zuschreibung der Croquignole-Welle an einen einzigen „Vater" zurück; der Same der späteren Nichtigkeitserklärung von RE 18,841.
- National Hairdressers' and Cosmetologists' Association v. the Philad Company, 34 F. Supp. 264 (U.S. District Court, 1940), bestätigt 3d Cir. 1942 — die Sammelklage, welche das Neuausgaben-Verfahrenspatent RE 18,841 für nichtig erklärte; verzeichnet das Ausmaß der Kampagne (~5.000 Salons, 57 Fälle, ~12 $/Jahr Lizenz, ~60.000 $/Jahr Einnahmen).
- US-Patent RE18,841 (Neuausgabe), Josef Mayer, „Hair Waving Method" — das vorherrschende amerikanische Verfahrenspatent des REALISTIC-Systems, dessen Nichtigkeitserklärung im Jahr 1940 die Croquignole-Durchsetzungskampagne beendete.
Umfang. Die querschnittende Rechtsreferenz zur Geschichte der Dauerwelle — die Croquignole-Patentstreitigkeiten der 1930er und 1940er Jahre, versammelt statt durch die Kapitel gefädelt. Sie baut auf Kapitel 5, Der Bob und die Flachwicklung auf, wo das Mayer-System und der Patentbestand zuerst in den Befund eintreten, und auf Kapitel 4, Das Maschinenzeitalter, für die Patentlandschaft der vorausgehenden Spiralgeneration. Die vollständige fallweise Geschichte lebt auf der Mayer-Gedenkseite; diese Seitenleiste verdichtet und leitet dorthin weiter. Siehe auch die Seitenleiste zu den Maschinen für die Apparateseite derselben Epoche.